Vereinssatzung
"Futuro para Ninos Colombianos" - Zukunft für kolumbianische Kinder e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen ,,Futuro para Ninos
Colombianos“ - Zukunft für Kolumbianische Kinder e. V. - im
Folgenden "Verein" genannt -
- Der Verein hat seinen Sitz in 63773 Goldbach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe,
der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen aus sozial
benachteiligten Gebieten, insbesondere in Kolumbien.
- Diese Zielsetzung und Zweck des Vereins wird insbesondere
durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
- Aufklärung und lnformationsvermittlung der
Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Situation von
benachteiligten Kindern und Jugendlichen in Kolumbien
- Organisation und Durchführung von Patenschaften für Kinder und Jugendliche in Kolumbien
- Organisation und Unterstützung von Hausaufgabenhilfen in Kolumbien
- Finanzierung von Schulgeld, Fahrtkosten, Schulkleidung,
Lernmaterialien Zusammenarbeit mit gemeinnützigen
Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie
öffentlich-rechtlichen Trägern auf dem Gebiet der Kinderhilfe
sowie die Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für
satzungsgemäße Projekte
- Für die Erfüllung dieser
satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen
eingesetzt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist,
Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und
Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und
Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie
haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist
nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist
ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der
Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die
Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben,
sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund,
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge,
Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, ist die jeweils
gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und
nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr,
nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs,
einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich durch
den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten
Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
- Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim
Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich
eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern
rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von
mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand
verlangt wird.
- Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in leitet
die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die
Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem
Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung
niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied
sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll wird jedem
Mitglied an dessen zuletzt bekannte Adresse zugestellt.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs
eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte
Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann
schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der
Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder
ausdrücklich verlangt wird.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur
Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des
Vereins ist die Zustimmung von Dreiviertel aller Mitglieder
erforderlich.
- Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§10 Vorstand
- Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- ein/eine Vorsitzende/r
- ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
- ein/eine Schatzmeister/in
- ein/eine Schriftführer/in
- sowie bis zu vier Beisitzer.
- Sie werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von
Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die
Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er
kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben
unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
Bearbeitung einsetzen.
- Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste
Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die
Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im
schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem
Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer
Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches
Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung
im Amt.
§11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die
Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen
Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom
Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Aschaffenburg e.V., die es unmittelbar und
ausschließlich für Zwecke des Kinder- und Jugendschutzes zu verwenden hat.
§ 13 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt
soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.